Am 27.07.2023 ist das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten, welches unter anderem Änderungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) regelt. Um den geänderten rechtlichen Bedingungen zeitnah Rechnung zu tragen, erschien im November 2023, nach Prüfung der Rechtslage außerhalb des üblichen Überarbeitungszyklus von zwei Jahren, eine Ergänzung der „SAA und BPR 2023“. Damit wird die Voraussetzung im §13 Absatz 1b BtMG erfüllt, nach der die Gabe von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter*innen nur dann infrage kommt, wenn sie auf der Grundlage standardisierter, schriftlicher ärztlicher Vorgaben erfolgt, die die Art und Weise der Applikation regeln.

Während die jüngsten Ergänzungen des NotSanG keine neue Rechtsgrundlage zur eigenständigen Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan) bieten, weil sie formal eine Präzisierung bereits bestehender Regelungen hinsichtlich der eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen durch NotSan (§2a NotSanG) und der Ausbildungsziele (§4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG) mit Blick auf eine Medikamentengabe darstellen, eröffnet der dem BtMG hinzugefügte §13 Absatz 1b Handlungsoptionen, die bisher betäubungsmittelrechtlich nicht statthaft waren. Jedoch lässt diese Gesetzesergänzung die Gabe von Betäubungsmitteln durch NotSan nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen hat die 6-Länder-AG der ÄLRD insgesamt drei neue SAA für Medikamente erstellt, sowie drei weitere, bereits vorhandene SAA überarbeitet. Darüber hinaus wurden sieben BPR ergänzt, die nun die Möglichkeit der Gabe eines Opioids enthalten.

Auszüge aus dem Vorwort zum „Supplement Schmerzbehandlung“ der Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Version 2023

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen